Reglement

 

 

Reglement zur Durchführung von Airsoft-Veranstaltungen

 

1. Abschnitt – Begriffsbestimmungen
§1 Airsoft-Sportgeräte
§2 Vollautomatische Airsoft-Sportgeräte
§3 Halbautomatische Airsoft-Sportgeräte
§4 Airsoft-Scharfschützen-Sportgeräte
§5 Airsoft- Pistolen und –Revolver
§6 Sonder-Airsoft-Sportgeräte
§7 Munition (BB’s)
§8 Sicherheitsabstand
§9 Schiedsrichter
2. Abschnitt – Pflichten des Veranstalters
§10 Spielgelände
§11 Spielanmeldung
3. Abschnitt - Spielregeln
§12 Mindestalter
§13 Auftreten vor und nach Veranstaltungen
§14 Überprüfung vor Spielbeginn
§15 Uniformen und Abzeichen
§16 Augenschutz
§17 Schussverbot
§18 Trefferanzeige
§19 Shot-Regelung
§20 Sicherheit außerhalb des Spielareals
§21 Zusatzausrüstungen und Zielhilfen für Airsoft-Sportgeräte
§22 Alkohol, Tabak und Drogen
§23 Politische und religiöse Aktivitäten
4. Abschnitt - Strafbestimmungen
§24 Strafkatalog
§25 Verwarnung
§26 Ausschluss vom laufenden Spiel
§27 Ausschluss von der Veranstaltung
§28 Watchlist

1. Abschnitt – Begriffsbestimmungen
§1 Airsoft-Sportgeräte
(1)    Airsoft-Sportgeräte sind Waffenreplikate, die mittels Gas oder mit technisch freigemachter Energie angetrieben werden und BB’s (Kugeln) mit einem Durchmesser von 6mm oder 8mm verschießen.
§2 Vollautomatische Airsoft-Sportgeräte
(1)    Als vollautomatisch gelten jene Airsoft-Sportgeräte, die aufgrund ihrer Bauart durch
einmaliges Betätigen des Abzuges eine rasche Schussfolge abzugeben vermögen und sich selbstständig nach jedem Schuss laden.
(2)    Vollautomatische Airsoft-Sportgeräte weisen eine Mündungsgeschwindigkeit von
 maximal 420fps auf.
§3 Halbautomatische Airsoft-Sportgeräte
(1)    Als halbautomatisch gelten jene Airsoft-Sportgeräte, die aufgrund ihrer Bauart nur zur
Abgabe einzelner Schüsse fähig sind und halbautomatisch nachladen oder manuell geladen werden müssen.
(2) Halbautomatische Airsoft-Sportgeräte weisen eine      Mündungsgeschwindigkeit von maximal 420fps auf.
§4 Airsoft-Scharfschützen-Sportgeräte (Airsoft-Sniper)
(1)    Als Airsoft-Scharfschützen-Sportgeräte gelten jene Airsoft-Sportgeräte, welche
unabhängig von ihrer Antriebsenergie manuell oder halbautomatisch geladen werden, aufgrund ihrer Bauart nur Einzelschüsse abgeben können und
1. Modellnachbildungen realer Scharfschützengewehre sind
oder
2. ein offizielles Scharfschützenumbauset verbaut wurde.
(2) Airsoft-Scharfschützen-Sportgeräte weisen eine Mündungsgeschwindigkeit von maximal
550fps auf.
(2)    Elektrisch betriebene Airsoft-Scharfschützen-Sportgeräte sind ausschließlich mit frei
erwerbbaren Magazinen kleinstmöglicher Kapazität zu verwenden.
(3)    Zur Aufrechterhaltung der Spielfähigkeit ist zusätzlich mindestens ein Airsoft-Sportgerät
entsprechend den §2, §3 und §5 als Backup mitzuführen.
§5 Airsoft-Pistolen und -Revolver
(1)    Als Airsoft-Pistolen gelten voll- oder halbautomatische Airsoft-Sportgeräte, welche über
eine kurzen Lauf verfügen, ihrer Bestimmung nach ohne Schulterstütze verwendet werden und automatisch oder manuell geladen werden. Die Munitionszufuhr erfolgt dabei aus einem Magazin oder einer Revolvertrommel.
(2) Airsoft-Pistolen weisen eine Mündungsgeschwindigkeit von maximal 400fps auf.

§6 Sonder-Airsoft-Sportgeräte
(1)    Sonder-Airsoft-Sportgeräte sind Airsoft-Sportgeräte, die nicht Airsoft-Sportgeräte im
Sinne der §1-5 sind oder gleichzeitig mehrere Schüsse abgeben können.
(2)    Sonder-Airsoft-Sportgeräte weisen eine Mündungsgeschwindigkeit  von maximal 400fps auf.
§7 Munition (BB´s)
(1)    Als Munition gelten handelsübliche Baby-Bullet (BB’s) mit einem Durchmesser von nicht
mehr als 6mm bzw. 8mm in den Gewichtsklassen 0,12g; 0,2g; 0,23g; 0,25g; 0,28; 0,3g; 0,36g und 0,43g.
(2) Es darf nur biologisch abbaubare Munition verwendet werden.
(3) Die Verwendung von
a. BB’s aus den Werkstoffen
1. Glas
2. Keramik
3. Metall
oder aus deren Verbindung, sowie
b. Farb-, oder Knallmunition oder
c. transparente BB’s ist untersagt.
(4) Dem Veranstalter steht es frei, punktuell Einschränkungen in Bezug auf erlaubte
Munitionssorten vorzunehmen.
§8 Sicherheitsabstand
(1)    Als Sicherheitsabstand wird jener Radius bezeichnet, innerhalb dessen der Gebrauch von
Airsoft-Sportgeräten verboten ist.
(2) Es sind folgende Entfernungen einzuhalten:
1. Für Airsoft-Sportgeräte gemäß den §2 und §3 5 Meter.
2. Für Airsoft-Sportgeräte gemäß §4 15 Meter.
3. Für Airsoft-Sportgeräte gemäß den §5 und §6 3 Meter.
(3) Innerhalb des Sicherheitsabstandes kann die "Shot"-Regel
angewendet werden.
§9 Schiedsrichter
(1)    Schiedsrichter sind speziell gekennzeichnete Organe des Veranstalters, welche für die
Einhaltung des vom AIRSOFTTEAM  SOC-DELTA festgesetzten Regelwerks auf Veranstaltungen von am  AIRSOFTTEAM SOC-DELTA teilnehmenden Spielern zu sorgen haben.
(2)    Sie sind befugt, verhältnismäßige Strafen auszusprechen und bei groben Verstößen die
Aufnahme des Spielers in die Watchlist zu beantragen.
(3) Den Weisungen der Schiedsrichter ist Folge zu leisten.
2. Abschnitt – Pflichten des Veranstalters
§10 Spielgelände
(1)    Als Spielgelände wird jenes Grundstück bezeichnet, das durch schriftlichen
Vertragsabschluss (PREKARIUM) dem Veranstalter für die Dauer einer Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.
(2)    Die Spielgeländegrenze hat durch Warntafeln und nach Möglichkeit durch
Absperrbänderbänder gekennzeichnet zu werden.
§11 Spielanmeldung
(1)    Der Veranstalter hat innerhalb einer angemessenen Zeit vor Abhaltung der Veranstaltung
die nächstgelegene Dienststelle der öffentlichen Sicherheitsexekutive oder der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
3. Abschnitt – Spielregeln
§12 Mindestalter
(1)    Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen weder aktiv noch
passiv an Airsoft-Veranstaltungen von AIRSOFTTEAM SOC-DELTA Mitgliedsvereinen teilnehmen und das Spielgeschehen nicht als Zuschauer verfolgen.
(2) Minderjährige werden ausnahmslos der Veranstaltungsstätte verwiesen.
(3) Amtliche Lichtbildausweise sind von allen vereinsfremden Personen zu den
Veranstaltungen mitzubringen, um ihre Volljährigkeit zu bestätigen. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
(3)    Der Veranstalter hat das Recht, Personen, die ihre Volljährigkeit nicht mittels eines
amtlichen Lichtbildausweises nachweisen können, die Teilnahme an der Veranstaltung zu verweigern.
§13 Auftreten vor und nach Veranstaltungen
(1)    Das Erscheinen zu Veranstaltungen in Tarnkleidung wird geduldet. Das Anlegen von
Ausrüstungsgegenständen (Westen, Holster etc.) hat jedoch am Spielareal oder in einem dafür vorgesehenen Bereich statt zu finden.
(2)    Das offene Tragen der Spielgeräte vor, während und nach Veranstaltungen ist außerhalb
 des Spielareals ausdrücklich verboten.
§14 Überprüfung vor Spielbeginn
(1)    Alle Airsoft-Sportgeräte haben vor einer Veranstaltung einer fps-Messung unterzogen zu
werden. Diese Prüfung hat durch die Spielleitung zu erfolgen.
(2) Zur Prüfung sind ausschließlich BB’s der Gewichtsklasse 0,2g zugelassen.
(3) Die Prüfung darf die in den §2, §3, §4, §5 festgesetzten Grenzwerte nicht übersteigen.
Etwaige Messtoleranzen werden bereits in den angeführten Paragraphen berücksichtigt.
(3)    Werden die in den §2, §3, §4, §5 angegebenen Geschwindigkeiten übertreten, so hat der
betroffene Spieler das Recht, das Airsoft-Sportgerät an Ort und Stelle derart zu modifizieren, um die höchstzulässigen Werte zu unterschreiten. Die modifikazion nach der fps-Messung ist verboten.
(4)    Verzichtet der Spieler auf sein in Abs.4 beschriebenes Recht, oder verweigert er die
Modifikation, so wird er nicht zur Veranstaltung zugelassen.
(5)    Es liegt im Ermessen des Veranstalters, dem Spieler das Startgeld zurückzuerstatten oder
einzubehalten.
(6)    Der Veranstalter hat vor Spielbeginn durch stichprobenartige Überprüfung die
Tauglichkeit des Augenschutzes sicher zu stellen.
§15 Uniformen und Abzeichen
(1)    Das Tragen von Uniformen, Tarngewändern und dergleichen ist gestattet, solange diese
nicht den österreichischen Gesetzen widersprechen.
(2)    Das Tragen jeglicher wie auch immer gearteten Rangabzeichen oder Symbolen, die
Rangabzeichen gleichzusetzen sind, ist verboten.
(3)    Das Tragen von Uniformen der österreichischen Bundespolizei (und soweit anwendbar)
der Gendarmerie ist gemäß §83a SPG verboten.
(4)    Das Tragen von verbotenen Uniformen im Sinne des §1 Uniform- Verbotsgesetzes i.d.g.F.
ist verboten und wird mit dem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet und zur Anzeige gebracht.
(5) Das Tragen von verfassungswidrigen Abzeichen im Sinne des Abzeichengesetzes 1960
i.d.g.F. ist verboten und wird mit dem Ausschluss von der Veranstaltung geahndet und zur Anzeige gebracht.
(6) Das Tragen von Kleidungsstücken des Kampfanzuges/Uniform des österreichischen
Bundesheers ist gestattet, sofern an ihnen keine dem österreichischem Bundesheer eindeutig zuordenbare Abzeichen/Symbole befestigt sind.
§16 Augenschutz
(1)    Jeder Spieler ist verpflichtet, während des gesamten Spieles einen geeigneten
Augenschutz zu tragen.
(2)    Der Augenschutz muss einen Beschusstest von mindestens 550fps aus 2m Entfernung
bestehen.
(3)    Ohne entsprechenden Augenschutz ist sowohl die aktive als auch passive Teilnahme an
einem AIRSOFTTEAM SOC-DELTA Airsoft-Spiel strengstens untersagt.
(4)    Das Abnehmen des Augenschutzes innerhalb eines Schutzbrillenpflichtigen Areals wird
mit einem Ausschluss von der Veranstaltung und ggf. mit einem Eintrag in die Watchlist geahndet.
§17 Schussverbot
(1)    Es ist verboten Airsoft-Sportgeräte innerhalb des Sicherheitsradius und der
Sicherheitszone ("Savezone", neutrale Zone und Pausenräume) zu verwenden.
(2)    Die Trefferzonen „Kopf“ und „Hals“ sind verboten, solange ein Treffer auf anderen
Körperpartien möglich oder einfacher wäre.
(3)    Es ist verboten auf Personen, die über keinen geeigneten Augenschutz verfügen, zu
schießen, auch wenn für diese Person keine offensichtliche Gefahr für das Augenlicht besteht.
(4) Das Schießen auf Tiere ist verboten.
§18 Trefferanzeige
(1)    Die Spieler sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen fair zu spielen, Treffer
anzuerkennen und die Anweisungen des Schiedsrichters zu befolgen.
(2)    Wird ein Spieler direkt am Körper getroffen, so hat er dies durch das Heben von
mindestens einem Arm und dem lauten und deutlichen Ausruf "Hit" (engl. "getroffen") anzuzeigen und sich unverzüglich auf schnellstem Wege zu einer neutralen Zone zu begeben. Es ist ihm dabei untersagt, noch im Spiel befindlichen Mitspielern Hinweise jeglicher Art zu geben, die ihnen zum Vorteil gereichen würden.
(3)    Indirekte Treffer (Querschläger und Treffer des Airsoft-Sportgeräts) gelten nicht als
Treffer und haben nicht das Ausscheiden des Getroffenen aus dem laufenden Spiel zur Folge.
(4)    Es steht dem Veranstalter frei, Änderungen der Trefferregelung vorzunehmen, wenn dies
dem Spielbetrieb förderlich ist und vor Spielbeginn den Teilnehmern zur Kenntnis gebracht wird.
§19 Shot-Regelung
(1)    Wird der Sicherheitsabstand gemäß §8 unterschritten, können Spieler einander virtuelle
Treffer durch den Zuruf "Shot" (engl. "Schuss") anzeigen.
(2)    Um einen Spieler auf diese Art aus dem Spielverlauf ausscheiden zu lassen, sind folgende
Kriterien zu erfüllen:
1. Der zu treffende Spieler muss deutlich anvisiert
werden.
2. Es muss ein Magazin an das Airsoft-Sportgerät
angeschlossen sein.
(3)    Ein Spieler kann jeweils nur einen Spieler durch einen "Shot" Ruf aus dem Spiel bringen.
Mehrfachtreffer durch Einzelruf sind nicht zulässig. Jeder zu treffende Spieler muss einzeln angerufen werden.
(4)    Das Ausscheiden aus dem Spiel ist auch dann gültig, wenn sich im angesteckten Magazin
keine BB’s mehr befinden und der Spieler im guten Glauben gehandelt hat.
(5)    Stehen sich zwei Spieler derart gegenüber, so gelten beide als getroffen und haben sich
nach §18 Abs.2 zu verhalten.
(6)    Ist die Situation unklar oder kommt es zu Uneinigkeiten zwischen den Spielern
entscheidet der Schiedsrichter.
§20 Sicherheit außerhalb des Spielareals
(1)    In den ausgewiesenen Pausenzonen ist das Benützen jeglicher Airsoft-Sportgeräte
verboten.
(2) Vor dem Betreten der Pausenräume hat die Sicherheit wie folgt hergestellt zu werden:
1. Das Magazin muss abgenommen werden.
2. Es darf sich keine Munition mehr in der HopUp-Aufnahme
bzw. im Lauf befinden.
3. Falls vorhanden, muss durch eine mechanische Sicherung
eine Schussabgabe verhindert werden.
§21 Zusatzausrüstungen und Zielhilfen für Airsoft-Sportgeräte
(1)    Es ist gestattet, Zusatzausrüstungen und Zielhilfen bei Spielen zu verwenden, solange
diese nicht durch österreichische Gesetze verboten sind.
(2)    Die Verwendung von Feuerwerkskörpern und ähnlich wirkenden Knallkörpern ist
untersagt.
(3)    Rauchkörper bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter, solange es sich dabei
um handelsübliche Fabrikate handelt. Für selbstgebaute Rauchkörper ist der Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4)    Zusatzausrüstungen und Zielhilfen sind der Spielleitung vor Spielbeginn im Zuge der
technischen Überprüfung der Airsoft-Sportgeräte zur Kenntnis zu bringen.
(5)    Es ist dem Veranstalter vorbehalten, Zusatzausrüstungen und Zielhilfen ohne Angabe von
Gründen nicht zum Spiel zuzulassen.
§22 Alkohol, Tabak und Drogen
(1)    Der Konsum von Alkohol ist vor und während Veranstaltungen zum Zwecke der
Berauschung untersagt.
(2)    Der Konsum von gesetzlich verbotenen Suchtmitteln ist untersagt. Personen, die vor,
während oder bis zur Abreise von einer Veranstaltung illegale Suchtmittel konsumieren oder zum Zeitpunkt der Veranstaltung unter deren Einfluss stehen, werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
(3)    Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen und speziell ausgewiesenen Bereichen
erlaubt, sofern dies der Veranstalter nicht anders vorschreibt.
§23 Politische und religiöse Aktivitäten
(1)    Das Verbreiten jeglicher politischer oder religiöser Ansichten vor, während und nach
Veranstaltungen ist untersagt.
4. Abschnitt – Strafbestimmungen
§24 Strafkatalog
(1)    Dem Schiedsrichter stehen folgende Mittel zur Aufrechterhaltung des ordentlichen
Spielbetriebs zur Verfügung:
1. die Verwarnung als gelindestes Mittel,
2. den Ausschluss vom laufenden Spiel,
3. den Ausschluss von der Veranstaltung ohne Rückerstattung bereits
    entrichteter  Teilnahmegebühren, sowie
4. den Antrag auf Aufnahme des Spielers in die Watchlist welche auch den
 Ausschluss aus dem Verein zur Folge hat.

§25 Verwarnung
(1) Die Verwarnung stellt die gelindeste Strafe dar und bleibt ohne Folgen.
(2) Stellt der Spieler trotz zweimaliger Verwarnung das regelwidrige Verhalten nicht ein, so ist
    gemäß §26 zu verfahren.
§26 Ausschluss vom laufenden Spiel
(1)    Der Spieler wird vom laufenden Spiel ausgeschlossen, darf jedoch nach Ablauf des
laufenden Spiels wieder an der Veranstaltung teilnehmen.
(2)    Stellt der Spieler trotz Ausschluss vom laufenden Spiel das regelwidrige Verhalten nicht
ein, so ist gemäß §27 zu verfahren.
§27 Ausschluss von der Veranstaltung
(1)    Die Schiedsrichter sind berechtigt, Spieler, die schwere Regelverstöße begangen haben
oder ihr regelwidriges Verhalten selbst nach Ausschöpfung der §25 und §26 nicht einstellen, der Veranstaltung zu verweisen.
(2)    Bei einem Ausschluss von der Veranstaltung erlöschen alle Ansprüche auf bereits
entrichtete Startgelder.
§28 Watchlist
(1)    Die Watchlist ist eine vom AIRSOFTTEAM SOC-DELTA eingerichtete und verwaltete Liste
zur Erfassung von Spielern, die schwere Regelverstöße begangen haben.
(2) In Abs.1 bezeichnete Regelverstöße umfassen insbesondere:
1. Das Abnehmen der Schutzbrille während laufender Spiele auf
    schutzbrillenpflichtigem Gelände.
2. Das Bestehen auf die Spielteilnahme trotz Überschreiten der festgelegten
Leistungsbegrenzungen.
3. Mehrmaliges vorsätzliches und fortgesetztes unehrliches Spielverhalten trotz
Verwarnung durch die Schiedsrichter.
4. Mehrmaliges vorsätzliches und fortgesetztes Nichteinhalten der festgelegten
    Sicherheitsdistanz trotz Verwarnung durch die Schiedsrichter.
5. Vorsätzliches Beschießen verbotener Körperpartien, sofern die Möglichkeit
besteht, den Mitspieler auf erlaubten Körperpartien zu treffen.
6. Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von Veranstaltungen trotz Anmeldung
und reserviertem Startplatz.
7. Das Setzen von Ruhe und Ordnung des Spielbetriebs störenden Handlungen.
(3) Die Aufnahme in die Watchlist erfolgt über Antragstellung durch die Schiedsrichter beim
    Vorstand des AIRSOFTTEAM SOC-DELTA auf Beschluss desselben.
(4) Die Dauer der Sperre wird vom Vorstand des AIRSOFTTEAM SOC-DELTA festgelegt.
(5) Der Eintrag bleibt für eine Zeitdauer von 3 bis 5 Monaten bestehen, danach wird der
    Spieler von der Liste gestrichen.
(6)    Für die Dauer des Eintrags ist der Betroffene nicht zu Spielen des AIRSOFTTEAM SOC-
DELTA zugelassen oder wird in der Anmeldeliste als Letzter gereiht. Sind alle freien Plätze der Anmeldeliste vergeben, steht dem Betroffenen kein Startrecht zu.
(7)    Nach Ablauf der Sperre ist der Spieler wieder allgemein zu Veranstaltungen des
AIRSOFTTEAM SOC-DELTA zugelassen, steht aber für einen vom Vorstand des AIRSOFTTEAM SOC-DELTA festgelegten Zeitraum unter spezieller Beobachtung der Schiedsrichter. Sollte der Spieler in dieser Zeit erneut schwere Regelverstöße setzen, die mit der Aufnahme zur Watchlist geahndet werden, ist gemäß Abs. 3 zu verfahren. Die ausgesprochene Dauer der Sperre kann jedoch bei jeder weiteren Aufnahme in die Watchlist in Folge um bis zu 3 Monaten erhöht werden.
(8)    Alle anderen rechtlichen Konsequenzen eines Regelverstoßes bleiben von einem
Ausschluss bzw. einer Sperre unberührt!